Satzung

Vereinssatzung des Vereins Langenhagener Strolche e.V.

VEREINSSATZUNG

§1 NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR
§2 VEREINSZWECK
§3 SELBSTLOSIGKEIT
§4 MITGLIEDSCHAFT
§5 BEITRÄGE
§6 VORSTAND
§7 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
§8 BEURKUNDUNG VON BESCHLÜSSEN
§9 AUFLÖSUNG DES VEREINES UND VERMÖGENSBINDUNG

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen „Langenhagener Strolche“. Er hat seinen Sitz in der Stadt Langenhagen. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen werden. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Vereinszweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der AO 1977 in der jeweils gültigen Fassung. Zweck des Vereins ist die Betreuung von Kleinkindern sowie familienergänzender Erziehungsarbeit mit Kleinkindern. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Planung, Errichtung und Unterhaltung einer Kleinkinderbetreuungsgruppe.

§3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durchunverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die seine Ziele unterstützt. Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet die Mehrheit des Vorstandes. Die Mitgliedschaft endet mit dem Ende der Betreuung des Kindes in der Krippe des Verein Langenhagener Strolche e.V. Auf Antrag beim Vorstand, kann die Mitgliedschaft im Verein weitergeführt werden. Der Austritt eines Mitgliedes ist zum Ende eines Monats möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Betrag für mehr als 2 Monate im Rückstand bleibt, kann er durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden (Ausschlussverfahren). Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses (maßgebend ist das Datum des Poststempels) Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (§8). Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

§6 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Medienwart. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt wurden. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere die Aufgabe:

  • Mitgliederversammlungen einzuberufen,

  • Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen,

  • das Vereinsvermögen ordnungsgemäß zu verwalten,

  • über die laufenden Tätigkeiten des Vereines zu berichten,

  • neue Mitglieder aufzunehmen

  • den jährlichen Haushaltsplan zu erstellen.

Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens einmal statt. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, der in der Vorstandssitzung anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit kommt ein Beschluss nicht zustande. Den Mitgliedern des Vorstandes des Vereins Langenhagener Strolche e.V. seht eine angemessene Vergütung für seine Tätigkeit zu. Der Vergütungsanspruch muss bis zum 01.02. nach Ablauf eines Kalenderjahres beim Vorstand angezeigt werden.

§7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von mindestens einem Drittel der Mit-glieder schriftlich und unter Angabe des Grundes verlangt wird. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Mitgliederversammlung als oberstes Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Der Mitgliederversammlung ist insbesondere die Jahresrechnung, der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie entscheidet z.B. auch über Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereines. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Mitglieder. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erscheinenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von dreiviertel der erscheinenden Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt waren.

§8 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.

§9 Auflösung des Vereines und Vermögensbindung

Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertel-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Langenhagen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke aus dem Tätigkeitsbereich des Jugendamtes zu verwenden ist. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

Langenhagen, den 11.05.95

geänderte Fassung vom 12.10.1998

geänderte Fassung vom 11.12.2006

geänderte Fassung vom 30.01.2015